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ZK2 2017 63

Testamentseröffnung

Schwyz · 2017-08-10 · Deutsch SZ
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Testamentseröffnung | Erbrecht

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 B.________ Berufungsgegnerin,

E. 2 C.________ Berufungsgegnerin,

E. 3 D.________ Berufungsgegnerin,

E. 4 E.________ Berufungsgegnerin,

E. 5 F.________ Berufungsgegnerin,

E. 6 G.________ Berufungsgegnerin,

E. 7 H.________ Berufungsgegnerin,

E. 8 I.________ Berufungsgegnerin,

Kantonsgericht Schwyz 2 betreffend Testamentseröffnung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsie- deln vom 11. Juli 2017, ZET 2017 094);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 3 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Berufungsführerin ihre Berufung vom 19. Juli 2017 gegen die Verfügung (Testamentseröffnung) des Einzelrichters am Bezirksgericht Ein- siedeln vom 11. Juli 2017 (ZET 2017 094) mit Schreiben vom 31. Juli 2017 (KG-act. 7) zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsführerin aufzuerlegen sind;

- dass den Berufungsgegnerinnen durch den bisherigen Verfahrensablauf keine Aufwendungen entstanden sind, weshalb von Parteientschädigungen abzusehen ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Berufungsfüh- rerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
  4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 10. August 2017 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 10. August 2017 ZK2 2017 63 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________ Berufungsführerin, gegen

1. B.________ Berufungsgegnerin,

2. C.________ Berufungsgegnerin,

3. D.________ Berufungsgegnerin,

4. E.________ Berufungsgegnerin,

5. F.________ Berufungsgegnerin,

6. G.________ Berufungsgegnerin,

7. H.________ Berufungsgegnerin,

8. I.________ Berufungsgegnerin,

Kantonsgericht Schwyz 2 betreffend Testamentseröffnung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsie- deln vom 11. Juli 2017, ZET 2017 094);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 3 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Berufungsführerin ihre Berufung vom 19. Juli 2017 gegen die Verfügung (Testamentseröffnung) des Einzelrichters am Bezirksgericht Ein- siedeln vom 11. Juli 2017 (ZET 2017 094) mit Schreiben vom 31. Juli 2017 (KG-act. 7) zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsführerin aufzuerlegen sind;

- dass den Berufungsgegnerinnen durch den bisherigen Verfahrensablauf keine Aufwendungen entstanden sind, weshalb von Parteientschädigungen abzusehen ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Berufungsfüh- rerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 10. August 2017 kau